Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Bedingungen finden keine Anwendung auf Verträge mit Verbrauchern.
2. Ansonsten gelten diese Bedingungen ausschließlich, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen oder die Lieferung in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen ausgeführt haben.
§ 2 Vertragsabschluß
1. Unsere Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend. Aufträge des Auftraggebers werden für uns erst durch unsere schriftliche oder ausgedruckte Bestätigung (auch Rechnung oder Lieferschein) verbindlich.
2. Sonstige Aufträge, Weisungen, Erklärungen und Mitteilungen des Auftraggebers sind formlos gültig. Nachträgliche Änderungen sind als solche deutlich kenntlich zu machen. Die Beweislast für den Inhalt sowie die richtige und vollständige Übermittlung trägt derjenige, welcher sich darauf beruft.
3. Soweit für Erklärungen die Schriftform verlangt wird, steht ihr die Datenfernübertragung und jede sonst lesbare Form gleich, sofern sie den Aussteller erkennbar macht.
§ 3 Umfang der Lieferungen und Leistungen
1. Soweit unseren Angeboten Unterlagen (Zeichnungen, technische Daten etc.) beigefügt sind, sind diese nur annäherungsweise maßgebend und stellen insbesondere keine zugesicherten Eigenschaften dar. Unsere etwaige anwendungstechnische Beratung in Wort, Schrift und durch Versuche erfolgt nach bestem Wissen, gilt jedoch nur als unverbindlicher Hinweis, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter, und befreit den Auftraggeber nicht von der eigenen Prüfung der von uns gelieferten Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.
2. Änderungen der Herstellweise, der Rezepturen, der Werkstoffe etc. bleiben auch nach Vertragsabschluß ausdrücklich vorbehalten, solange dadurch nicht Preis und/oder die wesentlichen Funktionsdaten oder die Lieferzeit verändert werden.
3. Fertigungsbedingte Über- oder Unterlieferungen von 10 % der bestellten Menge behalten wir uns vor. Aus einer solchen Mengenabweichung kann der Auftraggeber keine Rechte herleiten.
§ 4 Liefertermine
1. Die von uns angegebenen Liefertermine sind unverbindlich. Voraussetzung ist die vollständige Klärung aller technischen Detailfragen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
2. Ist im Einzelfall ausdrücklich schriftlich eine bestimmte Lieferzeit vereinbart, geraten wir erst aufgrund einer gesonderten schriftlichen Mahnung und nach Ablauf der darin gesetzten Nachfrist, die angemessen sein muss, in Verzug.
3. Höhere Gewalt jeder Art, unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, unvorhersehbarer Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen oder andere von uns nicht zu vertretende Hindernisse, welche die Herstellung, den Versand, die Abnahme oder den Verbrauch verringern, verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien für Dauer und Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme. Wird infolge der Störung die Lieferung und/oder Abnahme um mehr als 8 Wochen überschritten, so sind beide Teile zum Rücktritt berechtigt. Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall unserer Bezugsquellen sind wir nicht verpflichtet, uns bei fremden Vorlieferanten einzudecken.
4. Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen bleiben grundsätzlich vorbehalten.
5. Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Auftraggebers, insbesondere seiner Zahlungspflichten, voraus.
§ 5 Gefahrenübergang, Versand, Verpackung
1. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Lieferware geht mit deren Absendung oder im Falle der Abholung durch den Auftraggeber mit deren Bereitstellung auf diesen über. Fehlt eine diesbezügliche schriftliche Vereinbarung, behalten wir uns die Wahl des Versandweges und der Versandart vor.
2. Die Kosten der Standardverpackung werden nicht berechnet. Sonderverpackungen stellen wir zum Selbstkostenpreis in Rechnung. Durch besondere Versandwünsche des Auftraggebers verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten. Das gleiche gilt für nach Vertragsschluss eintretende Erhöhungen der Frachtsätze, etwaige Mehrkosten für Umleitung, Lagerkosten etc., sofern nicht frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
3. Lieferungen ins Ausland erfolgen auf Basis der lncoterms 2020.
§ 6 Preis, Zahlungsbedingungen, Sicherheiten
1. Unsere Preise verstehen sich freibleibend für Bestellungen im Mindest-Nettowert von EUR 160,--. Für die einzelnen Auftragspositionen gelten die in der jeweils gültigen Preisliste formulierten Mindestmengen für Fertigungsware und Verkaufseinheiten für Lagerware. Hierbei darf der Auftragsmindestwert von EUR 160,-- netto nicht unterschritten werden. Bei Aufträgen unter EUR 160,-- netto Auftragswert erheben wir einen Mindermengenzuschlag von EUR 15,-- oder erhöhen den Auftrag unter Berücksichtigung unserer Verkaufseinheiten auf EUR 160,--. Aufträge unter EUR 60,-- netto kommen grundsätzlich nicht zur Auslieferung.
2. Es werden die am Tage der Auftragserteilung gültigen Preise in Rechnung gestellt, es sei denn, es ist etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart. Sollten wir in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Lieferung unsere Preise allgemein erhöhen, so ist der Auftraggeber innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Bekanntgabe der Preiserhöhung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, die Preiserhöhung beruht ausschließlich auf einer Erhöhung der Frachttarife. Das Rücktrittsrecht gilt nicht bei auf Dauer angelegten Lieferverträgen (Dauerschuldverträgen). Anzahlungen und Vorauszahlungen sind zuzüglich Umsatzsteuer zu leisten.
3. Treten in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Auftraggebers nach Abschluss des Vertrages Veränderungen ein, die geeignet sind, die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung durch den Auftraggeber in Frage zu stellen, oder werden uns solche Umstände erst dann bekannt, so sind wir berechtigt, die Auslieferung der Ware zurückzubehalten, bis a) der Auftraggeber entweder Vorkasse geleistet oder b) angemessene Sicherheit gestellt hat. Geschieht letzteres nicht innerhalb angemessener Frist, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, auch soweit wir selbst noch nicht geleistet haben.
4. Zurückbehaltung seitens des Auftraggebers ist ausgeschlossen. Er darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
5. Wir gewähren Skonto von 2 % bei Zahlungen (Wechsel ausgenommen) innerhalb 14 Tagen, gerechnet ab Rechnungsdatum; im Übrigen beträgt das offene Ziel 30 Tage rein netto Kasse. Der Auftraggeber kommt mit Ablauf des 30. Tages nach Rechnungsdatum ohne Mahnung in Verzug. Wir behalten uns vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.
6. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber entgegengenommen. Die Hereinnahme von Wechseln bedarf in jedem Fall unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. In einem solchen Fall gehen die Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen jeweils gesondert zu Lasten des Auftraggebers.
§ 7 Ansprüche des Auftraggebers bei Sachmängeln
1. Für Sachmängel gewähren wir nur Nacherfüllung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, indem wir Fehler in der Rezeptur, der Qualität oder in der sonstigen Ausführung nach unserer Wahl unentgeltlich innerhalb angemessener Frist ausbessern oder Ersatzware liefern. Anderweitige oder weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln sind ausgeschlossen. Nachfolgende Ziff. 5 bleibt unberührt.
2. Bei einer Reklamation von Sachmängeln sind uns repräsentative Muster der reklamierten Ware zur Beurteilung einzusenden. Der Rest der reklamierten Ware ist – für uns unentgeltlich – unaufgefordert auf die Dauer von einem Monat zur Verfügung zu halten; auf Wunsch ist diese Ware an uns zur Kontrolle zurückzusenden.
3. Auch beim Vorliegen von Sachmängeln sind wir zur Nacherfüllung nur dann verpflichtet, wenn der Auftraggeber erkennbare Sachmängel gemäß §§ 377, 378 HGB innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich spezifiziert, gerügt und uns innerhalb dieser Frist mitgeteilt hat, es sei denn, dass er die Sache vor Entdeckung oder Erkennbarkeit des Sachmangels unverarbeitet im normalen Geschäftsverkehr weiterveräußert hat.
4. Produktbeschreibungen oder sonstige Merkmale der Lieferware, die in den Auftragsunterlagen genannt sind, beinhalten keine zugesicherten Eigenschaften und/oder Garantien.
5. Sind wir zur Beseitigung von Sachmängeln nicht bereit oder innerhalb uns gesetzter, angemessener Fristen nicht in der Lage, so hat der Auftraggeber das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers gleich aus welchem Rechtsgrund – insbesondere Schadensersatzansprüche, auch solche außervertraglicher Art – sind ausgeschlossen, sofern uns, unseren leitenden Angestellten und anderen Erfüllungsgehilfen nur normale Fahrlässigkeit als Pflichtverletzung vorzuwerfen ist. Für mittelbare sowie für im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Schäden haften wir nur, wenn ein grobes Verschulden vorliegt. Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.
6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, gerechnet ab Gefahren Übergang.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Die Waren gehen erst dann in das Eigentum des Auftraggebers über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit uns erfüllt hat, und zwar einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks/Wechseln. Dies gilt auch für Forderungen solcher Gesellschaften, an denen wir unmittelbar zu 50 % oder mehr beteiligt sind. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
2. Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware durch den Auftraggeber wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware selbst.
3. Wir sind berechtigt, ohne Nachfristsetzung und ohne Rücktritt vom Vertrag die Vorbehaltsware vom Auftraggeber herauszuverlangen, falls dieser mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen uns gegenüber im Verzug ist. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
4. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Die Abtretung umfasst alle Ansprüche mit sämtlichen Neben- und Sicherungsrechten einschließlich Wechsel und Schecks. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag aus unserer Rechnung für die mitveräußerte Vorbehaltsware. Werden Waren veräußert, an denen wir gemäß vorstehender Regelung einen Miteigentumsanteil haben, so beschränkt sich die Abtretung auf denjenigen Teil der Forderung, der dem Miteigentumsanteil der von uns gelieferten Ware entspricht. Verwendet der Auftraggeber die Vorbehaltsware zur entgeltlichen Veredelung von im Eigentum eines Dritten befindlichen Sachen, so tritt er hierdurch im Voraus zum vorgenannten Sicherungszweck seinen Vergütungsanspruch gegen den Dritten an uns ab. Solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen fristgemäß nachkommt, ist er berechtigt, die Forderungen aus einem Weiterverkauf oder einer Veredelung selbst einzuziehen. Zu Verpfändungen und jedweden Abtretungen ist er nicht befugt.
5. Erscheint uns die Verwirklichung unserer Ansprüche gefährdet, so hat der Auftraggeber auf Verlangen die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen und uns alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und abgetretenen Ansprüche hat der Auftraggeber uns unverzüglich mitzuteilen.
6. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen unsere zu sichernden Forderungen gegenüber dem Auftraggeber um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheit erfolgt durch uns.
§ 9 Warenzeichen
1. Es ist unzulässig, an Stelle unserer Erzeugnisse unter Hinweis auf diese Erzeugnisse Ersatzprodukte anzubieten oder zu liefern sowie unsere Produktbezeichnungen, gleichgültig ob geschützt oder nicht, in Preislisten und ähnlichen Geschäftspapieren mit dem Wort „Ersatz“ in Verbindung zu bringen oder den Bezeichnungen von Ersatz Produkten gegenüberzustellen.
2. Es ist ferner unzulässig, bei der Verwendung unserer Erzeugnisse für Fabrikationszwecke oder bei der Weiterverarbeitung unsere Produktbezeichnungen, insbesondere unsere Warenzeichen, auf solcher Ware oder deren Verpackung oder in dem dazugehörigen Drucksachen- und Werbematerial ohne unsere vorherige Zustimmung – insbesondere als Bestandteilsabgabe – zu verwenden. Die Lieferung von Erzeugnissen unter einem Warenzeichen ist nicht als Zustimmung zum Gebrauch dieses Warenzeichens für die daraus hergestellten Produkte anzusehen.
§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand; anwendbares Recht; Wirksamkeitsklausel
1. Erfüllungsort für die Lieferung ist die jeweilige Versandstelle, für die Zahlung Hannover.
2. Gerichtsstand ist für beide Teile Hannover. Wir sind darüber hinaus berechtigt, unsere Ansprüche an dem allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers geltend zu machen.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Handelsübliche Klauseln sind nach den jeweils gültigen Incoterms auszulegen. Falls vereinbart ist, dass wir Zoll- und Einfuhrabgaben des Bestimmungslandes tragen, gehen zwischen Abgabe der Auftragsbestätigung und Auslieferung der Ware in Kraft tretende Erhöhungen derartiger Abgaben zu Lasten des Auftraggebers. Alle übrigen mit dem Kaufvertrag verbundenen Gebühren, Steuern und Kosten trägt ebenfalls der Auftraggeber.
4. Sollten einzelne Klauseln dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.
§ 11 Datenschutz
Wir weisen gemäß § 26 Abs. 1 BDSG darauf hin, dass wir personenbezogene Daten, die uns zur Erfüllung des Vertrages bekannt werden, speichern.
§ 12 Internationale Kaufverträge
Sofern der Besteller seinen Sitz außerhalb Deutschlands hat, gilt ausschließlich deutsches Recht unter Einschluss des CISG. In diesem Fall gelten abweichend von den vorstehenden Verkaufsbedingungen folgende Sonderregelungen:
1. Vertragsänderungen oder -aufhebungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Vereinbarungen hinsichtlich der Aufhebung dieser Schriftformklausel.
2. Wir haften dem Besteller auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern eine Vertragsverletzung auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen wird uns zugerechnet. Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern und soweit wir eine wesentliche Vertragspflicht verletzen.
3. Im Fall der Lieferung vertragswidriger Ware steht dem Besteller das Recht zur Vertragsaufhebung oder Ersatzlieferung nur dann zu, wenn Schadenserstansprüche gegen uns ausgeschlossen sind oder es dem Besteller nicht zumutbar ist, die vertragswidrige Ware zu verwerten und den verbleibenden Schaden geltend zu machen. In diesen Fällen sind wir zunächst zur Mängelbeseitigung berechtigt. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl und/ oder führt sie zu einer unzumutbaren Verzögerung, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, die Vertragsaufhebung zu erklären oder Ersatzlieferung zu verlangen. Hierzu ist der Besteller auch dann berechtigt, wenn die Mängelbeseitigung eine unzumutbare Unannehmlichkeit verursacht oder Ungewissheit über die Erstattung etwaiger Auslagen des Bestellers besteht. Die Mängelbeseitigung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen.
4. Antworten des Kunden auf ein Angebot von uns, die eine Annahme darstellen sollen, aber Ergänzungen oder Abweichungen enthalten, stellen stets eine Zurückweisung unseres Angebots verbunden mit einem neuen Angebot des Bestellers dar, auch wenn die Ergänzungen oder Abweichungen die Bedingungen des Angebots nicht wesentlich ändern.
5. Wir übernehmen keine Gewährleistung dafür, dass die von uns gelieferte Ware den Normen und Standards sowie den Gesetzen an dem Ort entspricht, an dem die von uns gelieferte Ware verwendet oder wohin sie weiterverkauft werden soll, es sei denn, es handelt sich um international gängige Standards wie insbesondere etwaige auf die Waren anwendbare ISO-Normen, oder der Besteller hat uns die Normen oder sonstigen anwendbaren Regelungen vor Vertragsschluss mitgeteilt und wir haben deren Einhaltung durch die Ware ausdrücklich bestätigt. Die technische Kompatibilität der von uns gelieferten Waren mit Werkzeugen und Maschinen des Bestellers oder dessen Abnehmer liegt im Verantwortungsbereich des Bestellers, es sei denn, wir haben diese ausdrücklich bestätigt.
6. Der Verzugszins beträgt 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB in seiner jeweiligen Fassung.
7. Sofern wir den Kaufpreis zurückzuzahlen haben, ist dieser gem. Art. 84 Abs. 1 CISG mit dem gesetzlichen Zinssatz nach § 246 BGB zu verzinsen. Sollten wir in Verzug geraten, gilt vom Tage des Verzugseintritts der hierfür maßgebliche Zinssatz.
8. Abweichend von Art. 90 CISG kommen andere bereits geschlossene oder in Zukunft zu schließende völkerrechtliche Übereinkünfte nicht zur Anwendung.
Stand: Hannover Februar 2020